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§ Ratgeber · BFSG · Barrierefreiheit

BFSG-Pflicht für Websites: Wer betroffen ist, was droht – und was jetzt zu tun ist

Stand: Juli 2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten · von AccessWerk

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – ohne Übergangsfrist für die meisten Websites mit Verbraucherkontakt. Über ein Jahr später zeigt unsere Scan-Praxis: Die große Mehrheit der Online-Shops und Buchungsseiten im deutschen Mittelstand verstößt weiterhin gegen das Gesetz – oft ohne dass die Verantwortlichen es wissen. Dieser Leitfaden beantwortet die drei Fragen, die uns Geschäftsführer am häufigsten stellen.

1. Bin ich betroffen?

Das BFSG gilt für digitale Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Vereinfacht: Wenn Kunden auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen oder verbindlich anfragen können, fallen Sie in den Anwendungsbereich. Das betrifft:

Die einzige relevante Ausnahme: Kleinstunternehmen

Ausgenommen sind Dienstleister mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz – beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Über einer der beiden Grenzen gilt die Pflicht in vollem Umfang. Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherkontakt sind ebenfalls nicht erfasst – aber Vorsicht: Sobald auch nur theoretisch Verbraucher bestellen können, greift das Gesetz.

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2. Was droht bei Verstößen?

RisikoKonkretWer löst es aus
BußgeldBis 100.000 € (§ 37 BFSG)Marktüberwachungsbehörde
AbmahnungTypisch 1.500–5.000 € plus Anwaltskosten und UnterlassungserklärungWettbewerber, Verbände
UntersagungIm Extremfall Anordnung, die Dienstleistung einzustellenMarktüberwachungsbehörde
KundenverlustRund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer Behinderung – dazu kommt die wachsende Gruppe älterer Online-KäuferDer Markt, jeden Tag

In der Praxis ist die Abmahnung der häufigste Weg, wie Verstöße auffliegen: Die Prüfung ist mit Standard-Werkzeugen in wenigen Minuten möglich – dieselben Werkzeuge, die auch wir in unseren Prüfberichten einsetzen, stehen auch Abmahnkanzleien zur Verfügung.

3. Was heißt „barrierefrei" konkret?

Der Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Konformitätsstufe AA verweist. Die häufigsten Verstöße aus unserer Scan-Praxis:

  1. Fehlende Alternativtexte an Bildern – Screenreader können Produktbilder nicht wiedergeben
  2. Zu schwache Farbkontraste – Texte sind für sehbeeinträchtigte Menschen unlesbar
  3. Unbeschriftete Formularfelder – der Checkout wird zur Sackgasse
  4. Keine Tastatur-Bedienbarkeit – Menüs und Buttons reagieren nur auf die Maus
  5. Fehlende oder falsche Struktur – Überschriften, Landmarken und Sprachauszeichnung fehlen
Warnung vor der Abkürzung: Barrierefreiheits-Overlays und -Widgets („ein Skript, das alles löst") stellen keine WCAG-Konformität her. Sie verändern nur die Darstellung, nicht den Code – abgemahnt wird trotz Widget. Screenreader-Nutzerverbände raten ausdrücklich davon ab.

Der Weg zur Konformität in 3 Schritten

  1. Messen: Automatisierter Scan plus manuelle Prüfung – danach wissen Sie schwarz auf weiß, welche Verstöße Ihre Website hat und wie schwer sie wiegen.
  2. Beheben: Korrektur direkt im Code, priorisiert nach Schwere – inklusive der gesetzlich geforderten Barrierefreiheitserklärung.
  3. Konform bleiben: Websites ändern sich mit jedem Update. Laufendes Monitoring stellt sicher, dass neue Inhalte die Konformität nicht wieder zerstören.
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Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Liegt Ihr Unternehmen über einer der beiden Grenzen, gilt die Pflicht in vollem Umfang.

Meine Website ist von 2015 – gilt das Gesetz auch für alte Websites?

Ja. Entscheidend ist nicht das Alter der Website, sondern ob die Dienstleistung nach dem 28. Juni 2025 erbracht wird. Ein alter Shop, der heute verkauft, muss heute barrierefrei sein.

Reicht ein Barrierefreiheits-Widget?

Nein – siehe Warnung oben. Konformität entsteht nur durch korrektes HTML, nicht durch nachgeladene Overlays.

Wie lange dauert es, eine Website barrierefrei zu machen?

Nach unserer Projekterfahrung: kleinere Websites mit Terminbuchung ca. 2 Wochen, Online-Shops 3–4 Wochen, komplexe Systeme 4–8 Wochen – jeweils inklusive Abschlussprüfung.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Prüfung Ihres Einzelfalls empfehlen wir den kostenlosen technischen Check sowie bei Rechtsfragen eine spezialisierte Kanzlei. AccessWerk ist eine Marke der Ringwerk Solutions Ltd.